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Bundesverfassungsgericht bestätigt kommerzielle Meinungsfreiheit der werbungtreibenden Wirtschaft

 

12.12.2000

 

 

P R E S S E M I T T E I L U N G

 

 

 

OWM und Markenverband begrüßen das heute vom Bundesverfassungsgericht vorgelegte Urteil zur „Schock-Werbung“, in dem indirekt bestätigt wird, daß auch die Meinungsäußerung zu kommerziellen Zwecken grundrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießt. Überdies legt das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich dar, daß Einschränkungen auch des Rechts auf freie kommerzielle Meinungsäußerung grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter bedürfen. „Damit dürfte vielen Überlegungen zu Werbebeschränkungen die Grundlage entzogen sein“, so Stephanie Scharpenack-Bingel, stellvertretende Geschäftsführerin der Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM).

 

Positiv zu bewerten ist zudem der Spielraum, der den Werbenden belassen bleibt, Äußerungen politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art in einen werblichen Kontext zu stellen. „Grenze ist allerdings dabei die Verantwortung der werbungtreibenden Wirtschaft, die in einer funktionierenden Selbstkontrolle zum Ausdruck kommt und entsprechend die Bedürfnisse und Akzeptanz des Verbrauchers berücksichtigt“, so Stephanie Scharpenack-Bingel.

 

Für Rückfragen:

Stephanie Scharpenack-Bingel Tel.: 0611-586724