Geschäftsordnung
(Stand: gültig ab 01.12.2009)
NAME UND ZWECK
§ 1 Die Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM) ist die Vertretung der Werbung treibenden Unternehmen in allen Fragen der Marketingkommunikation gegenüber Politik, Medien, Agenturen und der Öffentlichkeit. Sie tritt für Marktwirtschaft und Wettbewerb in allen Medienbereichen ein, formuliert und vertritt Forderungen im Bereich der Medienforschung, um Planungen und Effizienz der Werbeinvestitionen zu optimieren.
§ 2 Die OWM arbeitet eng mit dem Markenverband e.V. zusammen; auf § 3a der Satzung des Markenverbandes wird Bezug genommen.
§ 3(1)Die OWM hat ihren Sitz am Sitz des Markenverband e.V. in Berlin.
(2)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
§ 4(1)Der OWM können Werbung treibende Unternehmen beitreten. Über die Aufnahme entscheidet auf Empfehlung des OWM-Vorstandes der Vorstand des Markenverbandes. Unternehmen der Medienwirtschaft sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Einzelheiten regeln die Aufnahmekriterien der OWM.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt erfolgt in Schriftform unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres.
(3)Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand des Markenverbandes auf Vorschlag des OWM-Vorstandes erfolgen, wenn das Verbleiben dieses Mitgliedes das Ansehen und die Interessen der OWM oder des Markenverbandes schädigen würde.
(4)Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie der Compliance Richtlinien der OWM an.
§ 5(1)Die Mitgliederversammlung der OWM beschließt nach § 2 a der Beitragsordnung des Markenverbandes über die Beiträge und legt eine Beitragsordnung der OWM fest, die über einen eigenen Etat verfügt.
(2)Hiernach gelten ein Sockelbetrag für alle Mitglieder in Höhe von 2.850,00 EUR und eine zusätzliche Staffel nach Selbsteinschätzung mit festen Beträgen in Abhängigkeit vom Werbevolumen (klassische Werbung, Direktmarketing, Promotions). Der Höchstbeitrag eines Mitglieds liegt bei 8.450,00 EUR.
ORGANE
§ 6 Organe der OWM sind
a)der OWM-Vorstand,
b)die Geschäftsführung,
c)die Mitgliederversammlung.
§ 7(1)Der Vorstand der OWM setzt sich aus zehn Vorstandsmitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann im schriftlichen Verfahren durch die Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Ein Vorstandsmitglied wird zusätzlich durch den Vorstand des Markenverbandes benannt. Voraussetzung für eine Wahl in den Vorstand der OWM ist eine Mitgliedschaft des Unternehmens in der OWM und im Markenverband e.V.
(2)Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Vorsitzenden ist grundsätzlich auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten beschränkt. Der Vorstand kann einstimmig die Amtszeit des Vorsitzenden um eine weitere verlängern. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz bis zum Ende der Amtsperiode.
(3)Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf sich vereinigt.
(4)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung mit angemessener Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Bestimmung der Richtlinien der Tätigkeit der OWM; er empfiehlt die Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand des Markenverbandes.
(6)Der Vorstand kann zur Behandlung spezieller Themen Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen; Mitglieder dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppen müssen Mitglieder der OWM sein. Der Vorstand kann die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen zeitlich befristen.
§ 8(1)Die Geschäftsführung der OWM wird von der Geschäftsführung des Markenverbandes wahrgenommen. Der Vorstand der OWM benennt hierzu ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung des Markenverbandes; diese Benennung muss durch den Vorstand des Markenverbandes bestätigt werden.
(2)Der Geschäftsführung obliegt die ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäfte der OWM.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 9(1)Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der OWM. Sie tritt unter Leitung des OWM-Vorsitzenden oder seines Stellvertreters einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.
(2)Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(3)Änderungen dieser Geschäftsordnung sind bei einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei Zustimmung des Vorstandes der OWM möglich.
AUFLÖSUNG
§ 10 Die Auflösung der OWM kann in einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder bei Zustimmung des Vorstandes des Markenverbandes beschlossen werden.
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Sekretariat GF OWM
10117 Berlin
